Satzung des Vereins Sauerstofftherapie e.V.

§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen:     Sauerstofftherapie

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.

3. Der Sitz des Vereins ist:  Ludorfer Weg 2, 17207 Röbel/Müritz

 

§ 2 Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO)

2. a) Zweck des Vereins ist die Förderung der hyperbaren                     Sauerstofftherapie (§52 Absatz 2  Nr. 1 und 3 AO)

    b) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch             die Anschaffung und den Betrieb einer Sauerstoffkammer,             die Erstellung einer begleitenden Studie und durch Auf-                 klärung der Bevölkerung

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie           eigenwirtschaftliche Interessen.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke      verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine                            Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der           Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe       Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische               Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach                   schriftlichen Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der         Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

2, Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss             schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,           wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des     Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die                 Mitgliederversammlung.

4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei                 juristischen Personen mit deren Erlöschen).

5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen        Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

6. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe         und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die                         Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 4 Vorstand

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1.                   Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart.

2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB         besteht aus dem 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden. Jeder         von ihnen vertritt den Verein einzeln.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die             Dauer von 2 Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt         jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich         statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen     werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder           wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung                   schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.  

2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder        in Textform per Email unter Einhaltung einer Einladungsfrist          von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung                      einzuberufen.

3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner       Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend      sein, wird ein Versammlungsleiter von der                                      Mitgliederversammlung gewählt.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist        ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder              beschlussfähig.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit                 einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen                 gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereins zwecks ist     jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen                 Stimmen erforderlich. 

 6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein                Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und            dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der               abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall         steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an     den Verein UNICEF, der es unmittelbar und   ausschließlich für     gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu                     verwenden hat.

 

 

Lars Freese  1. Vorsitzender  Annett Pfende  2. Vorsitzende

 

   Lars Freese           Annett Pfende

1. Vorsitzender         2. Vorsitzende